Gemäss Verwaltungsgerichtspraxis sei die Besteuerung zum Ertragswert von der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung abhängig. Die gelte nicht nur für landwirtschaftliches Geschäftsvermögen. Massgebend sei die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung und die Eignung zu landwirtschaftlicher Nutzung. Diese liege vor. Diejenigen Grundstücke und Gebäude, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienten und für die landwirtschaftliche Nutzung ge- -6-