Im Gesetz ergebe sich weder aus § 51 Abs. 2 lit a StG noch § 8 VBG eine Bewertung zum Mittel aus Ertrags- und Verkehrswert. Als landwirtschaftlich genutzt, gelte ein Grundstück, wenn es der landwirtschaftlichen bodenabhängigen Produktion sowie Betrieben des produzierenden Gartenbaus diene (§ 8 Abs. 1 VBG). Gemäss § 51 Abs. 2 lit. b StG würden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen, zum Ertragswert besteuert. Sowohl Wohnhaus wie angebaute Scheune und Schopf würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Gemäss Verwaltungsgerichtspraxis sei die Besteuerung zum Ertragswert von der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung abhängig.