Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Grösse der Hofparzelle keinen Einfluss auf die Besteuerung, insbesondere auch keinen Einfluss auf die Festlegung, ob die Liegenschaft Privat- oder Geschäftsvermögen darstelle. Der Gemeinderat habe in der letzten Zonenplanrevision die Einzonung der Hofparzelle aaa und der Parzelle bbb abgelehnt. Es handle sich vorliegend um landwirtschaftliche Liegenschaften, bei denen die landwirtschaftliche Nutzung zugelassen sei. Somit stehe rechtlich klar fest, dass sämtliche Liegenschaften ausserhalb der Bauzone lägen und deshalb gestützt auf das bäuerliche Bodenrecht als landwirtschaftliche Grundstücke gelten.