1.) Der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die Vermögensbewertung sei nach § 51 Absatz 2.1 lit a StG AG in Verbindung mit VBG § 8 vorzunehmen. 2.) Es sei festzustellen, dass der landw. Liegenschaft der Eheleute A._____ und B._____ als landw. Liegenschaft zu bewerten sei. 3.) Evt. sei festzustellen, dass der Steuerwert der Parzelle aaa mit Fr. 166'570.- und ein Mietwert von Fr. 7'621.- zu verfügen sei (Antrag ohne Präjudiz).