Hinzu kommt, dass auch das Spezialverwaltungsgericht im Falle eines (materiellen) Rekurses wissen muss, warum die drei Rechnungen für "Fenster beurteilen" von der Vorinstanz steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Dazu bedarf es Ausführungen durch die Vorinstanz über die konkrete Anwendung des Merkblattes "Liegenschaftsunterhalt" bzw. der Darlegung anderer rechtlicher Überlegungen. 5. In Gutheissung des Rekurses ist somit der Einspracheentscheid vom 5. September 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen (vgl. auch RGE vom 21. Juni 2007 [3-RV.2006.218]).