4.4. Mit dem dargelegten Vorgehen der Vorinstanz ist den Rekurrenten insofern ein Nachteil erwachsen, dass sie nicht im kostenlosen Einspracheverfahren eine Erklärung für die unterschiedliche grundstückgewinnsteuerliche Behandlung der Kosten für "Fenster ersetzen" erhalten haben. Es war bzw. ist ihnen daher nicht möglich, ihre Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren abzuschätzen und ihre Rechtsbegehren treffend zu begründen. Hinzu kommt, dass auch das Spezialverwaltungsgericht im Falle eines (materiellen) Rekurses wissen muss, warum die drei Rechnungen für "Fenster beurteilen" von der Vorinstanz steuerlich unterschiedlich behandelt werden.