Der Rekurrent macht daher zu Recht geltend, dass ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, einen konkreten Antrag zu stellen und diesen detailliert zu begründen. Der Rekurrent weiss bis heute nicht, warum bei einer Rechnung für "Fenster ersetzen" 50 % der Kosten berücksichtigt werden, die beiden anderen Rechnungen für "Fenster ersetzen" aber vollumfänglich nicht berücksichtigt werden, weil auch der Einspracheentscheid nur allgemeine Ausführungen zu den abzugsfähigen bzw. nicht abzugsfähigen Aufwendungen bei den Grundstückgewinnsteuern enthält, ohne konkreten Bezug zu den drei -7-