In der Folge hat die Steuerkommission Q. die Einsprache mit Entscheid vom 5. September 2022 abgewiesen, ohne dem Rekurrenten vorher die gewünschten zusätzlichen Informationen zu den Abweichungen von der Selbstdeklaration zukommen zu lassen. Der Rekurrent macht daher zu Recht geltend, dass ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, einen konkreten Antrag zu stellen und diesen detailliert zu begründen.