Q. innert der 30- tägigen Einsprachefrist mit Schreiben vom 17. Mai 2022 um Bekanntgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche der (unterschiedlichen) Beurteilung der Aufwendungen für "Fenster ersetzen" zu Grunde liegt, um gestützt darauf prüfen zu können, "wie wir weiterfahren wollen". Damit die Einsprachefrist gewahrt ist, hat er die Steuerkommission Q. gebeten, die Eingabe vom 17. Mai 2022 formell als Einsprache zu betrachten und die Einreichung eines Begehrens und einer Begründung in Aussicht gestellt, falls er aufgrund der von der Vorinstanz nachgelieferten Informationen der Auffassung sei, dass eine Einsprache berechtigt ist.