4.3. Bei bestehender Unklarheit trotz "Abweichungsbegründung" wird vom Steuerpflichtigen erwartet, dass er innerhalb der Einsprachefrist tätig wird (VGE vom 14. Februar 2019 [WBE.2018.337]). Diese Erwartung hat der Rekurrent erfüllt. Er ersuchte die Steuerkommission Q. innert der 30- tägigen Einsprachefrist mit Schreiben vom 17. Mai 2022 um Bekanntgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche der (unterschiedlichen) Beurteilung der Aufwendungen für "Fenster ersetzen" zu Grunde liegt, um gestützt darauf prüfen zu können, "wie wir weiterfahren wollen".