4.2. Die vorliegende "Abweichungsbegründung" erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass daraus nicht hervorgeht, weshalb nicht alle Aufwendungen für "Fenster ersetzen" steuerlich gleich behandelt werden bzw. (grösstenteils) nicht berücksichtigt werden. Die "Abweichungsbegründung" umfasst lediglich einen unspezifischen, allgemein gültigen Grundsatz.