können. Der Steuerpflichtige muss zumindest in die Lage versetzt werden, dass er durch die Mitteilung der Abweichung steuerwirksam Einsprache erheben kann (VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.266]). Aufgrund der Abweichungsbegründung soll der Steuerpflichtige seine Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren abschätzen und seine Rechtsbegehren treffend begründen können (StE 2015 B 24.4 Nr. 81). Der Umstand, dass eine Einsprache begründet sein soll (§ 193 Abs. 1 Satz 3 StG), erfordert die Kenntnis der Beweggründe der Veranlagungsbehörde (VGE vom 2. März 2006 [WBE.2005.105]).