"Der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission Q. sei aufzuheben und zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Zur Begründung wird vom Rekurrenten im Wesentlichen geltend gemacht, da ihm die Begründung für die teilweise Kürzung der Investition nicht klar gewesen sei, habe er mit Schreiben vom 17. Mai 2022 um eine genauere Begründung gebeten. Damit keine Frist verpasst werde, habe er dieses Schreiben als formale Einsprache bezeichnet. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt der Begründung darauf zurückkomme und allenfalls eine Begründung einreichen möchte.