In Ihrer Begründung zum Nichtabzug der neuen Fenster schreiben Sie davon, dass es scheinbar so sei, dass nicht abgezogene grössere Unterhaltskosten nicht mehr bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können, weil Sie damals nicht abgezogen worden waren. Daraus leiten Sie ab, wer die damalige Möglichkeit hätte nutzen können – also Möglichkeitsform – hätte dies auch nutzen müssen. Daraus Ihr Nichtabzug.