Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden können, sind nicht anrechenbar." 3.2. Im an die Steuerkommission Q. gerichteten eingeschriebenen Schreiben vom 17. Mai 2022 betreffend "Steuerveranlagung Grundstückgewinnsteuer 2021" vom 17. Mai 2022 führt der Rekurrent das Folgende aus: "Mit Ihrem Datum vom 22. April 2022 haben Sie eine Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer zugestellt.