Das Gericht erkennt: 1. Das steuerbare und satzbestimmende Vermögen bleiben unverändert. Insoweit wird der Rekurs abgewiesen. 2. Im Übrigen werden die Veranlagungsverfügung vom 23. November 2021 sowie der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission D._____ zurückgewiesen. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00, und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 630.00, zu 40 % mit CHF 252.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.