7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Besteuerung der Stammanteile der B._____ GmbH als Vermögen der Rekurrentin zu Recht erfolgt ist. Indem die Vorinstanz die Aufrechnung der geldwerten Leistung von CHF 25'000.00 weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren begründet hat, hat sie jedoch ihre Begründungspflicht verletzt. 8. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 60 %. Sie hat daher 40 % der Kosten des Rekursverfahren zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). - 11 - 9. Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 -