Dieser Nachweis fehlt jedoch völlig. Demgemäss hat die Steuerkommission Bad Zurzach die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. 6.6. Der Rekurs erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet. Die Veranlagungsverfügung vom 23. November 2021 sowie der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 sind aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerkommission D._____ zurückzuweisen.