Es wird lediglich erwähnt, dass aufgrund einer Meldung des KStA JP eine geldwerte Leistung aufgerechnet wurde. Eine Prüfung der Statthaftigkeit der Aufrechnung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die im Einspracheverfahren von der Rekurrentin eingereichten Bankkontoauszüge der B._____ GmbH einer Prüfung unterzogen hat (z.B. auf Zahlungen an die Rekurrentin). Der Mangel der fehlenden Prüfung im Veranlagungsverfahren wurde im Einspracheverfahren somit nicht beseitigt.