6.5. 6.5.1. Die Steuerkommission D._____ hat in der Abweichungsbegründung die Aufrechnung nicht begründet. Die Rekurrentin wurde auch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert. Auch aus den übrigen Akten ist nicht zu entnehmen, dass im Veranlagungsverfahren eine Prüfung der Aufrechnung einer geldwerten Leistung seitens der Steuerkommission stattgefunden hat. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission lediglich folgendes fest: