6.3. Die Rekurrentin war im Jahr 2019 einzige Gesellschafterin der B._____ GmbH. Das KStA JP hat die B._____ GmbH nach Ermessen veranlagt. Am 6. Mai hat das KStA JP dem Gemeindesteueramt D._____ eine Meldung 2021 über eine geldwerte Leistung von CHF 25'000.00 an die Rekurrentin gemacht. Aus den Akten ist nicht eruierbar, gestützt auf welche steuerrelevanten Feststellungen das KStA JP diese Meldung erstellt hat. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine gemeldete geldwerte Leistung vor der Aufrechnung auf jeden Fall zu prüfen und zu begründen.