Der unbelegte Hinweis der Rekurrentin auf die Bestätigung von C._____, dass die Rekurrentin keine Funktion in der Gesellschaft gehabt und auch nie Geld von der B._____ GmbH ausbezahlt bekommen habe, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insofern ist die Zuteilung der Stammanteile an der B._____ GmbH zum Vermögen der Rekurrentin und folglich deren Besteuerung als Vermögen zu Recht erfolgt. 5.4. Der Rekurs erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.