5.3. Gemäss Internet-Handelsregisterauszug vom 25. März 2024 war A._____ stets Eigentümerin von 20 Stammanteilen der B._____ GmbH. Als steueraufhebende Tatsache oblag es der Rekurrentin nachzuweisen, dass sie trotz Handelsregistereintrag nicht mehr Eigentümerin der Stammanteile an der B._____ GmbH war oder dass ein Treuhandverhältnis vorlag. Diesen Beweis hat sie allein mit ihren unbelegten Behauptungen nicht erbracht. Auch die Vorbringen der Rekurrentin, wonach sie nicht zeichnungsbefugt war und zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Geschäftsführung hatte, ändert an den Eigentumsverhältnissen der Stammanteile nichts. Der unbelegte Hinweis der Rekurrentin auf die Bestätigung von C.__