3. 3.1. Die Rekurrentin liess mit Einsprache geltend machen, dass sie bei der Gründung der B._____ GmbH CHF 20'000.00 an C._____ ausgeliehen habe. Dies unter der Bedingung, nichts mehr mit der gegründeten GmbH zu tun zu haben. Sie sei für die Gründung der GmbH lediglich als Strohfrau benutzt und entsprechend eingetragen worden. Sie habe weder für die B._____ GmbH gearbeitet, noch diese geführt. Auch stehe ihr keine wirtschaftliche Berechtigung an der B._____ GmbH zu.