2. Die Rekurrentin war alleinige Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung der B._____ GmbH. Das Geschäft wurde von C._____, welcher einzelzeichnungsberechtigt war, geführt (vgl. Internet-Handelsregisterauszug vom 25. März 2024). Aufgrund einer Steuermeldung des KStA JP vom 6. Mai 2021 wurde im Veranlagungsverfahren eine geldwerte Leistung von CHF 25'000.00 aufgerechnet (qualifizierter Beteiligungsertrag). Das KStA JP führte dazu aus, dass die B._____ GmbH seit Jahren nach Ermessen eingeschätzt werde. Für 2019 sei eine geldwerte Leistung von CHF 50'000.00 (A._____: CHF 25'000.00; C._____: CHF 25'000.00) angenommen worden.