6. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies das Spezialverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. 7. Das Gemeindesteueramt D._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A._____ hat eine Replik erstattet. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim KStA JP vorgenommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).