5. Den Einspracheentscheid vom 23. August 2022 (Zustellung am 7. September 2022) zog A._____ mit Rekurs vom 26. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie stellte sinngemäss die Anträge, es sei auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung sowie auf die Besteuerung der Stammanteile an die B._____ GmbH zu verzichten. Zudem sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. ein Beistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-