2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 23. November 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 Einsprache. Sie beantragte, auf die Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung sowie auf die Besteuerung der Stammanteile als Vermögen sei zu verzichten. 3. 3.1. Das Gemeindesteueramt D._____ hat A._____ mit Schreiben vom 16. März 2022 aufgefordert zusätzliche Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 11. April 2022 wurde diese Aktenergänzung gemahnt. 3.2. A._____ hat mit Schreiben vom 14. April 2022 Unterlagen eingereicht. 4. Mit Entscheid vom 23. August 2022 wies die Steuerkommission Bad Zurzach die Einsprache ab.