Der Fall hat einen maximal mittleren Schwierigkeitsgrad und eine geringe Bedeutung. Zudem ist von einem geringen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind der Rekurrentin 35 % mit CHF 700.00 zu ersetzen. - 22 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Gewinn auf CHF 546'703.00 (Anteil Aargau 100 %) festgesetzt. Der Beteiligungsabzug beträgt 87.674 %.