8.5.2. Die Rekurrentin hat mit ihren allgemein gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Behauptungen nicht nachgewiesen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt. Die Rekurrentin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es ist dementsprechend von einem Näheverhältnis zwischen dem Käufer D._____ und der Rekurrentin als Verkäuferin der Stammanteile der B._____ GmbH auszugehen. 8.6. Im Ergebnis ist die Aufrechnung von CHF 802'301.00 um CHF 297'685.00 – ohne weitere Anpassung der unverändert angemessenen Steuerrückstellung von CHF 15'000.00 – auf CHF 504'616.00 (CHF 524'616.00 ./. CHF 20'000.00) zu reduzieren.