8.4.5. Die am 6. Januar 2016 für CHF 710'000.00 erworbene Liegenschaft in Q._____ wurde von der B._____ GmbH – nachdem D._____ die Stammanteile am 27. Januar 2017 erworben hatte und damit erst verfügungsberechtigt wurde – bereits am 20. März 2017 wieder verkauft. Der von der Käuferin N._____ AG bezahlte Kaufpreis betrug CHF 1'264'450.00. Vom KStA JP wurde nicht geltend gemacht, dass die Käuferin eine zur B._____ GmbH nahestehende Person und der Kaufpreis darum nicht unter Dritten vereinbart worden sei. Insofern ist von einem bezahlten Marktpreis auszugehen, auf den abzustellen ist.