Diese Methode ist auch für die Bewertung der Beteiligung der Rekurrentin an der B._____ GmbH geeignet, obwohl dem KS 28 als Verwaltungsanweisung nur empfehlender Charakter zukommt (vgl. dazu die Ausführun- - 19 - gen zum KS 28 im Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2013 [2C_309/ 2013 und 2C_310/2013], Erw. 3.5).