Der Substanzwert setzt sich in der Regel aus dem einbezahlten Aktienkapital, den offenen Reserven inklusive Gewinnvortrag, den versteuerten stillen Reserven und den stillen Reserven abzüglich latenter Steuern von 15 % und übrige versteuerte stille Reserven zusammen. Als Kapitalisierungssatz für Mietzinserträge gilt – vorbehältlich kantonaler Regelungen – der um einen Prozentpunkt erhöhte Zinssatz für Althypotheken im 1. Rang am Ende der für die Bewertung massgebenden Steuerperiode (KS 28 Rz 44).