Nach dem KS 28 gilt bei Immobiliengesellschaften als Unternehmenswert der Substanzwert (KS 28 Rz 42). Dabei wird für die Berechnung auf das im KS 28 enthaltene Beispiel Nr. 7 verwiesen. Unüberbaute und überbaute Grundstücke von Immobiliengesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet. Wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden oder die amtliche Schatzung dem Verkehrswert entspricht, beträgt der Abzug für latente Steuern 15 % (KS 28 Rz 43).