8.3.3. Mit dem Rekurs wurde sodann geltend gemacht, im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. April 2016 mit D._____ habe die Bank bei einem Ankaufpreis von CHF 710'000.00 lediglich eine Hypothek von CHF 500'000.00 finanziert. Davon abgesehen, dass die Rekurrentin für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig bleibt, kann die Fremdfinanzierung nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. April 2016 Thema gewesen sein, wurde doch die Liegenschaft bereits am 6. Januar 2016 von der B._____ GmbH gekauft.