7.4.3. Nicht nachvollziehbar ist zudem, in welchem Umfang der Gesellschafter und Geschäftsführer der Rekurrentin, der nach den eigenen Angaben in Rekurs und Replik für die Betreuung von Liegenschaften der Rekurrentin im Kanton Aargau (X._____/T._____/Q._____) und im Kanton Solothurn (W._____) mit dem Fahrzeug tätig geworden sein will, die gekauften Fahrzeuge benutzt haben will. Zum konkreten Aufwand machte die Rekurrentin keinerlei Angaben. Ebensowenig wurde dargelegt, welche Fahrzeuge tatsächlich von wem benutzt und welche pauschal verrechnet wurden.