7.2. Mit Rekurs und Replik wurde geltend gemacht, die Fahrzeuge seien nicht ausschliesslich zur Vermietung an die Muttergesellschaft, sondern auch für eigene Zwecke der Rekurrentin angeschafft worden. E._____ habe die Fahrzeuge nicht nur für die Fahrten im Zusammenhang mit der Geschäftsleitung der C._____ AG, sondern auch für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rekurrentin benützt. Fahrten von R._____ zu den Liegenschaften im Kanton Aargau seien geschäftsmässig begründet. Der von der C._____ AG bezahlte Betrag sei angemessen.