Danach wird ein "Näheverhältnis" zu einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber vorausgesetzt, weil Leistungen an Drittpersonen steuerrechtlich nur dann als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet werden können, wenn sie ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben und demnach gemäss der sogenannten Dreieckstheorie zunächst einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber zugerechnet werden können müssen. Die nahestehende (juristische oder natürliche) Person unterhält zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen (Bundesgerichtsurteil vom 6. August 2015 [2C_16/2015], Erw.