6.3.3. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid vom 27. Februar 2023 (9C_621/2022), Erw. 5.6.1. (mit Verweisen), explizit zum Begriff der "nahestehenden Person" geäussert. Danach wird ein "Näheverhältnis" zu einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber vorausgesetzt, weil Leistungen an Drittpersonen steuerrechtlich nur dann als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet werden können, wenn sie ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben und demnach gemäss der sogenannten Dreieckstheorie zunächst einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber zugerechnet werden können müssen.