Der Verkäufer hätte sich nicht für CHF 710'000.00 von der Immobilie getrennt, wenn nicht auch ein Sanierungsbedarf bestanden hätte. Werde von einem Ertragswert von CHF 1.614 Mio. ausgegangen, müsste gegengleich eine Rückstellung oder Wertkorrektur für den Sanierungsbedarf in der Höhe von ca. CHF 800'000.00 gebildet werden, was die Aufrechnung neutralisiere. 4.6. Das KStA JP hielt mit der Vernehmlassung an den Steuerkorrekturen fest und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.