Gleiches gelte für die Aufrechnung des Erlöses aus dem Verkauf der Beteiligung an der B._____ GmbH. Richtig sei zwar die Sachverhaltsdarstellung im Einspracheentscheid. Die Substanzwertberechnung sei jedoch inadäquat. Der Ertragswert sei völlig überhöht. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. April 2016 mit D._____ habe die Bank bei einem Ankaufpreis von CHF 710'000.00 lediglich eine Hypothek von CHF 500'000.00 finanziert. Die Bank habe die Liegenschaft als baufällig und sanierungsbedürftig bezeichnet. Der Verkäufer hätte sich nicht für CHF 710'000.00 von der Immobilie getrennt, wenn nicht auch ein Sanierungsbedarf bestanden hätte.