__ GmbH ein Wert von CHF 822'000.00. Die Stammanteile seien zum Nominalwert und damit unterpreislich verkauft worden. Die Rekurrentin und der Käufer seien nahestehende Personen. Dafür spreche das Missverhältnis zwischen Wert der Stammanteile und Kaufpreis. Es sei unwahrscheinlich, dass eine solches Geschäft unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre. Der Käufer habe im Jahr 2016 von der B._____ GmbH einen Bruttolohn von CHF 7'000.00 bezogen. Per 31. Dezember 2016 habe er über ein Kontokorrentguthaben von CHF 111'000.00 verfügt. Alle Voraussetzungen für die Erfassung einer geldwerten Leistung seien damit erfüllt.