4.4. Die Einsprache wurde vom KStA JP abgewiesen. Zur Begründung wurde einerseits ausgeführt, die Rekurrentin habe in der Steuerperiode 2017 drei Fahrzeuge übernommen (Fahrzeug 1, Fahrzeug 2 und Fahrzeug 3). Diese Fahrzeuge seien an die Muttergesellschaft C._____ AG vermietet worden. Aus der Vermietung habe ein Verlust resultiert. Die Rekurrentin habe die Fahrzeuge nicht für eigene Geschäftszwecke gehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vermietung unter den Selbstkosten stattgefunden habe. Der Muttergesellschaft sei so ein geldwerter Vorteil überlassen worden, welcher einer Drittperson nicht gewährt worden wäre. Es liege eine geldwerte Leistung vor.