9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Weiter erweist sich die Ermessensausübung der Vorinstanz als pflichtgemäss. Der Rekurrentin ist der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht gelungen. Schliesslich liegt keine Nichtigkeit der Ermessensveranlagung vor. 10. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 21 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.