8.4. Wie bereits festgestellt, hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Aufrechnung basiert nicht auf einer systematischen Erhöhung, sondern stützt sich auf einen Branchenvergleich der Bruttogewinne der einzelnen Sparten (Bier, Wein und Spirituosen). Es ist nicht festzustellen, dass die Vorinstanz in aussergewöhnlich schwerer bzw. krasser Weise gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Prüfungspflicht verstossen hat und "in krasse Willkür" verfallen ist, mithin die Aufrechnung bewusst und willkürlich zum Nachteil der Rekurrentin bemessen hat.