8.3. Die Rekurrentin macht geltend, die Steuerbehörde dürfe nicht von Jahr zu Jahr den geschätzten Gewinn systematisch erhöhen, ohne dafür Abklärungen vorgenommen und die Plausibilität dieser Erhöhung geprüft und begründet zu haben. Für die Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung sei entscheidend, ob die Steuerbehörde die Situation des Steuerpflichtigen wissentlich und in grobem Ausmass widersprüchlich zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen beurteilt habe und die Veranlagung dadurch als offensichtlich unrichtig und somit als willkürlich erscheine. - 20 -