Falls der wirkliche Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, kann der Steuerpflichtige stattdessen nachweisen, dass die ermessensweise Schätzung unter Beachtung des Ermessensspielraums offensichtlich zu hoch ausgefallen und damit unhaltbar ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 193 StG N 18 und 20 mit Hinweisen). 7.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass mit einer Ermessensveranlagung eine Umkehr der Beweislast einhergeht. Ein vorgängiger Hinweis auf die im Einspracheverfahren eintretende Umkehr der Beweislast gemäss § 193 Abst. 3 StG ist unabdingbar. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wurde die Rekurrentin auf die Umkehr der Beweislast hingewiesen.