• Beim Wein betragen die Soll-Werte gemäss C._____ 2020 64 % und gemäss E._____ 2019 60.8 %. Der von der Rekurrentin ausgewiesene Bruttogewinn von 56.147 % ist zu tief. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin selber im Jahr 2016 einen Bruttogewinn auf Wein von 62.3 % ausweist. Es erscheint sachgerecht, von einem Soll-Bruttogewinn von 62 % auszugehen. Bei einem Materialaufwand für Wein von CHF 75'729.93 (38 %) beträgt der Soll-Ertrag rund CHF 199'289.30 (100 %). Beim verbuchten Umsatz für Wein von CHF 172'691.50 ergibt sich ein Aufrechnungsbedarf von rund CHF 26'600.00.