6.3. In Bezug auf die Berechnung der ermessensweisen Aufrechnung hat sich das Spezialverwaltungsgericht im in Rechtskraft erwachsenen SGE vom 23. Juli 2015 (3-RV.2015.26) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 der Rekurrentin wie folgt geƤussert: