Aus einer internen Notiz, welche gemäss den Akten nicht der Rekurrentin zugestellt wurde, geht hervor, dass das KStA JP als Vergleichszahlen die D._____ 2013 beigezogen hat. Obschon weder im Veranlagungsverfahren, noch im Einspracheverfahren der Beizug der Vergleichszahlen D._____ 2013 explizit erwähnt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass diese der Rekurrentin durch die gleichgelagerten Vorverfahren, bei welchen die D._____ 2013 ebenfalls beigezogen wurden, bekannt waren. Dass der Rekurrentin die C._____ Kennzahlen nicht unbekannt sind, zeigen auch ihre Ausführungen im Rekurs, die auf C._____ Kennzahlen verweisen.